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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Auch wenn das Slbg BauPolG eine schriftliche Baubewilligung nicht ausdrücklich angeordnet hat, stellt eine "Zustimmung" zu einer baulichen Maßnahme noch keinen mündlich verkündeten (förmlichen) Bescheid dar, der als Baubewilligung angesehen werden könnte. Vielmehr setzt die Wirksamkeit eines mündlich verkündeten Bescheides nach § 62 Abs 2 AVG die schriftliche Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus; bei deren Fehlen kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060244.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009