RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0244

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch wenn das Slbg BauPolG eine schriftliche Baubewilligung nicht ausdrücklich angeordnet hat, stellt eine "Zustimmung" zu einer baulichen Maßnahme noch keinen mündlich verkündeten (förmlichen) Bescheid dar, der als Baubewilligung angesehen werden könnte. Vielmehr setzt die Wirksamkeit eines mündlich verkündeten Bescheides nach § 62 Abs 2 AVG die schriftliche Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus; bei deren Fehlen kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060244.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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