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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine Partei kann auch durch einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde verletzt sein, in welchem nach dem Spruch des Bescheides ihrem Standpunkt Rechnung getragen wird, da die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren nach § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist. Die die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde kann aber nur auf Grund der Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides im Zusammenhang mit dem Spruch des Bescheides erkannt werden (Hinweis E 20.10.1988, 88/06/0112).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060225.X01Im RIS seit
03.05.2001