RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0225

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei kann auch durch einen aufhebenden Bescheid der Vorstellungsbehörde verletzt sein, in welchem nach dem Spruch des Bescheides ihrem Standpunkt Rechnung getragen wird, da die Gemeindebehörde im fortgesetzten Verfahren nach § 112 Abs 5 Tir GdO 1966 an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden ist. Die die Aufhebung tragende Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde kann aber nur auf Grund der Begründung des aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides im Zusammenhang mit dem Spruch des Bescheides erkannt werden (Hinweis E 20.10.1988, 88/06/0112).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060225.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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