Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060188.X01Im RIS seit
27.03.2001