Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Erklärung, "Einspruch" gegen das Bauvorhaben zu erheben und die Begründung der nächsthöheren Instanz bekanntzugeben, stellt keine Einwendung im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nicht in der erforderlichen Konkretheit die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060110.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008