RS Vwgh 1993/2/11 90/06/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
beobachten
merken

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erklärung, "Einspruch" gegen das Bauvorhaben zu erheben und die Begründung der nächsthöheren Instanz bekanntzugeben, stellt keine Einwendung im Sinne des Gesetzes dar, weil damit nicht in der erforderlichen Konkretheit die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060110.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten