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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Oö. GVG 1975; Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages und eines Realteilungsvertrages gemäß §4 Abs1; vertretbare Annahme, daß die durch diese Rechtsgeschäfte bewirkte Schwächung des zumindest im Zu- oder Nebenerwerb existenzfähigen landwirtschaftlichen Betriebes den öffentlichen Interessen des §4 Abs1 zuwiderläuft; keine Verletzung im Eigentumsrecht; keine Willkür; keine Verletzung im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, öffentliches Interesse, Betrieb landwirtschaftlicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B761.1984Dokumentnummer
JFR_10139773_84B00761_01