RS Vwgh 1993/2/11 90/06/0165

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Baubewilligung die wesentliche Voraussetzung für die Beurteilung des Bauwerkes als konsenswidrig ist, sind Widersprüche zwischen dem Wortlaut der "Auflage" des Bescheides, dem Plan und der Baubeschreibung zu klären, widrigenfalls ein Feststellungsmangel vorliegt, der den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060165.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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