RS Vwgh 1993/2/11 90/06/0110

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14 Abs3;
AVG §15;
AVG §39 Abs2;
AVG §44;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Beschwerdeführer und unterbliebener AUSDRÜCKLICHER Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben, sodaß die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln ist. Der Inhalt der Niederschrift unterliegt in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG (Hinweis E 14.11.1986, 86/05/0035).

Schlagworte

Beweismittel fehlerhafte Niederschriftfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060110.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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