RS VwGH Erkenntnis VS 1993/02/11 90/06/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht iSd des § 44 EisbEG 1954 umfaßt nicht Kosten ungerechtfertigten Einschreitens. "Ungerechtfertigt" ist weder als "endgültig erfolglos" noch als "mutwillig"  zu verstehen. Ein ungerechtfertigtes Einschreiten liegt vielmehr dann vor, wenn es nach objektiven Maßstäben kein geeignetes Mittel für eine zweckdienliche Rechtsverfolgung sein kann. Hat der Enteignungsgegner Lösungsvarianten aufgezeigt, die hinsichtlich der Notwendigkeit der Enteignung (wenigstens eines Teiles der Fläche) beachtlich waren, sind die ihm entstandenen Kosten nicht durch ungerechtfertigtes Einschreiten hervorgerufen.

Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Im RIS seit
07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten