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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Liegt eine (wenn auch der Flächenwidmung widersprechende) rechtskräftige baurechtliche Bewilligung zur Flächennutzung vor, ist nicht § 50a Stmk ROG anzuwenden, sondern ist diese Bewilligung gemäß § 32 Abs 3 Stmk ROG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären. Bei einer konsenslosen Flächennutzung steht dann gemäß § 70a Abs 1 Stmk BauO 1968 das Instrument des Beseitigungsauftrages, sowie - gegebenenfalls - die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 73 Stmk BauO 1968 zu Gebote, wobei in erster Linie der Tatbestand der Bauführung ohne Bewilligung in Betracht kommt (hingegen ist das Benützen eines Bauwerkes ohne Benützungsbewilligung erst ab Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung strafbar)(Hinweis E 23.9.1983, 83/06/0103).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060232.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
18.02.2011