RS Vwgh 1993/2/11 92/06/0232

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauO Stmk 1968 §73;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
ROG Stmk 1974 §50a;

Rechtssatz

Liegt eine (wenn auch der Flächenwidmung widersprechende) rechtskräftige baurechtliche Bewilligung zur Flächennutzung vor, ist nicht § 50a Stmk ROG anzuwenden, sondern ist diese Bewilligung gemäß § 32 Abs 3 Stmk ROG iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären. Bei einer konsenslosen Flächennutzung steht dann gemäß § 70a Abs 1 Stmk BauO 1968 das Instrument des Beseitigungsauftrages, sowie - gegebenenfalls - die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 73 Stmk BauO 1968 zu Gebote, wobei in erster Linie der Tatbestand der Bauführung ohne Bewilligung in Betracht kommt (hingegen ist das Benützen eines Bauwerkes ohne Benützungsbewilligung erst ab Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung strafbar)(Hinweis E 23.9.1983, 83/06/0103).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060232.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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