Index
82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
ÄrzteG 1949; wiederverlautbart als ÄrzteG 1984; Verhängung einer Disziplinarstrafe nach §55 f Abs1 lita (§95 Abs1 Z1) durch den Disziplinarsenat beim BMGU in oberster Instanz; statische Verweisung auf Dienstpragmatik in §55k (§100 Abs1) - keine Gleichheitsbedenken; keine Gleichheitswidrigkeit standesrechtlicher Sondernormen, die für gerichtlich strafbare Handlungen auch eine disziplinäre Verantwortlichkeit festlegen; keine unsachliche Kostenregelung in §102 Abs1 Satz 2 ÄrzteG 1984; Ahndung von Verstößen gegen Standes- und Berufspflichten (jedenfalls hinsichtlich Geldstrafen) vom Schutzumfang des Art6 MRK nicht umfaßt; keine denkunmögliche Auslegung des §25 ÄrzteG 1984; ausreichende gesetzliche Determinierung der Umlage und damit des Höchstausmaßes der Disziplinargeldstrafe in §101 Abs1 Z2 ÄrzteG 1984; Disziplinarsenat beim BMGU Kollegialbehörde iS des Art133 Z4 B-VG - keine Abtretung an den VwGH
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Berufsrecht Ärzte, berufliche Vertretungen, Verweisung, Erwerbsausübungsfreiheit, Determinierungsgebot, Kollegialbehörde, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B457.1985Dokumentnummer
JFR_10139773_85B00457_01