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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Mag. C-P S, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. März 2004, Zl. Senat-NK-03-1011, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 21. Jänner 2003, Zl. 3-10674-02, eine Geldstrafe in Höhe von € 36,-
(Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt und die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 3,60 ausgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. März 2004, Zl. Senat-NK-03-1011, wurde seiner dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und auch die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 7,20 ausgesprochen.
2. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art144 B-VG beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus:
"Der Straf- und Kostenbetrag ist geringfügig (zusammen € 46,80), sodass der öffentlichen Hand durch ein Zuwarten mit der Vollstreckung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine merklichen Nachteile drohen und zwingende öffentliche Interessen nicht verletzt werden. Der äußerst geringfügige Betrag ist für die finanzielle Erfüllbarkeit öffentlicher Aufgaben in keiner Weise von Einfluss. Dagegen wäre es für mich mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, den geringfügigen Betrag sofort im spesenverursachenden Bankwege zu überweisen und im Fall eines Beschwerdeerfolges die arbeitverursachende Rückerstattung zu betreiben, die dann wiederum auch auf Seiten der öffentlichen Hand zu unverhältnismäßig hohem Arbeitsaufwand und Rücküberweisungsspesen führen würde. Es wäre sprichwörtlich 'die Suppe teurer als das Fleisch'."
3. Gemäß §85 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der bloße Umstand, daß durch den Vollzug des Straferkenntnisses (bzw. eine allfällige Rückabwicklung) ein Aufwand oder Überweisungskosten entstehen würden, stellt für sich genommen keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar. Der Beschwerdeführer (der die Strafhöhe selbst als "geringfügig" bezeichnet) hat es unterlassen, durch nähere Angaben und Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb gerade in seinem Fall die Überweisungsspesen bzw. der mit einer Rückabwicklung verbundene Aufwand für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des §85 Abs2 VfGG darstellen würde. Die behaupteten Spesen und Kosten wurden außerdem weder beziffert noch bescheinigt. Das Vorbringen, wonach die öffentliche Hand mit dem vorzeitigen Vollzug des Bescheides belastet wäre, ist von vornherein nicht geeignet, einen Nachteil des Beschwerdeführers darzutun.
Dem Verfassungsgerichtshof ist somit die gemäß der §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "alle berührten Interessen" nicht möglich.
4. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B424.2004Dokumentnummer
JFT_09959595_04B00424_00