RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0256

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0034 B 31. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ist, dass die Behörde (bis zur Einbringung der Beschwerde) überhaupt nicht - und nicht etwa nur nach Ablauf der 6-monatigen Frist - entschieden hat (Hinweis E 12.9.1968, 1452/67).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120256.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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