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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Hat sich ein Asylwerber mehr als 17 Monate legal in einem anderen Staat als in seinem Heimatland aufgehalten (hier rumänischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ungarischen Minderheit) und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wobei nicht die Gefahr bestanden hat, daß er ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Rumänien abgeschoben werde, kann angenommen werden, daß er im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 sicher vor Verfolgung war (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0906, 0907).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010026.X01Im RIS seit
20.11.2000