RS Vwgh 1993/2/17 93/01/0026

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Hat sich ein Asylwerber mehr als 17 Monate legal in einem anderen Staat als in seinem Heimatland aufgehalten (hier rumänischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ungarischen Minderheit) und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, wobei nicht die Gefahr bestanden hat, daß er ohne Prüfung seiner Fluchtgründe nach Rumänien abgeschoben werde, kann angenommen werden, daß er im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 sicher vor Verfolgung war (Hinweis E 25.11.1992, 92/01/0906, 0907).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010026.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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