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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74). Die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren kann nicht nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen, sondern etwa auch durch einen Rückforderungsauftrag der Buchhaltung.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120187.X01Im RIS seit
11.07.2001