RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0187

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verjährung von Ansprüchen des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen wird unterbrochen, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (Hinweis E 19.2.1976, 1774/74). Die Geltendmachung des Anspruches im Verwaltungsverfahren kann nicht nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen, sondern etwa auch durch einen Rückforderungsauftrag der Buchhaltung.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120187.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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