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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers hinzuwirken, insbesondere auch in der Richtung, wann Mißhandlungen stattgefunden haben, soweit es maßgeblich darauf ankommt, ob sie noch im zeitlichen Zusammenhang zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010835.X02Im RIS seit
11.07.2001