RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/12/0139 E 10. September 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Über einen Antrag, der nur auf Auszahlung von Bezügen gerichtet ist, kann niemals durch einen Bescheid erkannt werden, weil die Flüssigmachung (Auszahlung) von Bezügen öffentlich-rechtlicher Bediensteter ein technischer Vorgang ist, der der Verwirklichung eines unmittelbar auf einer gesetzlichen oder auf einer verwaltungsbehördlichen Verfügung beruhenden Bezugsanspruches dient (Hinweis E 30.5.1968, 0046/68).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidcharakter Bescheidbegriff Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120074.X04

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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