§ 16 Abs 1 AsylG 1991, der eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung in Frage kommt, hat die Behörde gem § 16 Abs 1 AsylG 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Aus dieser Gesetzestelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Aslygründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800-0803).