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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Rechtssatz
Auch eine Tätigkeit, die in zwei Kalenderjahren ausgeübt wird, stellt nicht bereits eine mehrjährige Tätigkeit dar. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iSd § 37 Abs 1 EStG 1972 ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Außerordentliche Einkünfte sind solche, die das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen und zusammengeballt in einem Jahr anfallen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 37 Textziffer 8). Eine Tätigkeit muß sich somit zumindest über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstrecken und es müssen die auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte in nur einem Jahr der Besteuerung unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140250.X02Im RIS seit
20.11.2000