RS Vwgh 1993/2/17 88/14/0097

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Aus der im § 115 BAO normierten Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung des für die Abgabenerhebung maßgeblichen Sachverhaltes ergibt sich, daß allfällige Gründe für eine Bilanzberichtigung nicht nur vom Abgabepflichtigen, sondern gleichermaßen von der Abgabenbehörde wahrzunehmen sind. Stellt sich nachträglich - etwa im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens - heraus, daß eine amtswegige Bilanzberichtigung zu Unrecht vorgenommen wurde, so ist diese rückgängig zu machen. Es versteht sich von selbst, daß die Abgabenbehörde in einem solchen Fall nicht berechtigt wäre, eine Umdeutung jener Buchungsvorgänge vorzunehmen, die sie selbst im Zuge der unrechtmäßigen Bilanzberichtigung herbeigeführt hat. Gleiches muß für eine Bilanzberichtigung gelten, die der Abgabepflichtige vornimmt, in der irrigen Annahme, seine Bilanz sei unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140097.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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