RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1071

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Asylverfahrens hat der Asylwerber ab diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren und damit auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 AsylG; ebenso wie die ihm allenfalls aus § 5 Abs 4 AsylG erwachsenden Rechte, weshalb sich auch eine vorgenommene Befristung, gegen die sich der Asylwerber wendet, für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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