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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Mit dem rechtskräftigen Abschluß eines Asylverfahrens hat der Asylwerber ab diesem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren und damit auch die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs 1 AsylG; ebenso wie die ihm allenfalls aus § 5 Abs 4 AsylG erwachsenden Rechte, weshalb sich auch eine vorgenommene Befristung, gegen die sich der Asylwerber wendet, für ihn nicht mehr nachteilig auswirken kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011071.X01Im RIS seit
20.11.2000