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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §29;Rechtssatz
Nach § 29 Abs 2 AWG 1990 ist die Anwendung der Bestimmungen des Gewerberechtes im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage geboten. Das bedeutet für Abfallbehandlungsanlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen iSd § 74 GewO 1973 anzusehen sind, daß auch § 77 GewO 1973 anzuwenden ist. Steht die in einem der geltenden Flächenwidmungspläne enthaltene Widmung eines bestimmten Grundstückes der Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage oder Abfallbeseitigungsanlage entgegen, so darf eine Genehmigung für eine derartige Anlage nach § 29 Abs 1 Z 6 und Abs 2 AWG 1990 zumindest dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Anlage gewerblich betrieben wird (Hinweis E VfGH 15.10.1992, B 258/91).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120057.X01Im RIS seit
20.11.2000