RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0057

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29;
GewO 1973 idF 1988/399;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 29 Abs 2 AWG 1990 ist die Anwendung der Bestimmungen des Gewerberechtes im Verfahren betreffend die Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage geboten. Das bedeutet für Abfallbehandlungsanlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen iSd § 74 GewO 1973 anzusehen sind, daß auch § 77 GewO 1973 anzuwenden ist. Steht die in einem der geltenden Flächenwidmungspläne enthaltene Widmung eines bestimmten Grundstückes der Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage oder Abfallbeseitigungsanlage entgegen, so darf eine Genehmigung für eine derartige Anlage nach § 29 Abs 1 Z 6 und Abs 2 AWG 1990 zumindest dann nicht ausgesprochen werden, wenn die Anlage gewerblich betrieben wird (Hinweis E VfGH 15.10.1992, B 258/91).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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