RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0849

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Hat der Asylwerber die Gründe, warum er nicht ehebaldigst einen Antrag gestellt hat, nicht näher dargelegt, und wurde er diesbezüglich auch nicht befragt, liegt eine offenkundige Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz vor. Dies hätte einer Ergänzung gem § 20 Abs 2 AsylG 1991 erfordert, weil schon die Behörde erster Instanz auf dem Boden des AsylG 1968 gem § 37 AVG - wie dies nun der geltenden lex spezialis des § 16 Abs 1 AsylG 1991 entspricht - von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, durch Fragestellung an den Asylwerber darauf hinzuwirken, daß auch dieser zur Begründung des Asylantrags notwendig erscheinende Aufschluß gegeben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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