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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Unter dem verfassungesgsetzlichen Begriff der Gerichtsbarkeit ist sämtliche Organtätigkeit, die durch den Richter determiniert wird, zu verstehen. Dadurch, daß Weisungen von Richtern an organisatorisch dem Vollzugsbereich Hoheitsverwaltung zuzurechenden Hilfsorgane der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, wird durch solche gerichtlichen Weisungen und Anordnungen der Rahmen des Vollzugsbereiches Gerichtsbarkeit nicht verlassen. Da aber der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung gerade auf einen - in solchen Fällen eben nicht vorliegenden - Wechsel der genannten Vollzugsbereiche abstellt, wird durch in Form richterlicher Befehle gekleidete Anordnungen an Verwaltungsorgane der Trennungsgrundsatz nicht verletzt (Hinweis Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, ÖJZ 1978, S 534).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011113.X03Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008