RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1113

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art82 Abs1;
B-VG Art94;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §221 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem verfassungesgsetzlichen Begriff der Gerichtsbarkeit ist sämtliche Organtätigkeit, die durch den Richter determiniert wird, zu verstehen. Dadurch, daß Weisungen von Richtern an organisatorisch dem Vollzugsbereich Hoheitsverwaltung zuzurechenden Hilfsorgane der Gerichtsbarkeit zuzurechnen sind, wird durch solche gerichtlichen Weisungen und Anordnungen der Rahmen des Vollzugsbereiches Gerichtsbarkeit nicht verlassen. Da aber der Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung gerade auf einen - in solchen Fällen eben nicht vorliegenden - Wechsel der genannten Vollzugsbereiche abstellt, wird durch in Form richterlicher Befehle gekleidete Anordnungen an Verwaltungsorgane der Trennungsgrundsatz nicht verletzt (Hinweis Jabloner, Die Verwaltungsbehörden im Dienste der Strafjustiz, ÖJZ 1978, S 534).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011113.X03

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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