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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Rechtssatz
Die besoldungsrechtliche Konsequenz nach § 13 Abs 3 Z 2 GehG hat nicht immer schon dann einzutreten, wenn der Beamte - aus welchen Gründen auch immer - seinen Pflichten nach § 51 BDG 1979 nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.6.1981, 81/12/0036, 0049). Vielmehr ist im Einzelfall aufgrund aller Umstände zu prüfen, ob - gemessen am Zweck des § 13 Abs 3 Z 2 GehG (Nichterbringung einer Arbeitsleistung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit) - die Abwesenheit des Beamten eine ungerechtfertigte iSd § 51 BDG 1979 ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018