RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0005

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

AHStG §5 Abs3;
StudFG 1983 §2 Abs3 litb idF 1988/379;
StudFG 1983 §2 Abs4 lita idF 1988/379;

Rechtssatz

Eine über das normale Ausmaß wesentlich hinausgehende Verlängerung der Studien (hier: durch ein freiwillig verlängertes klinisches Praktikum während des Studiums Psychologie), auch wenn diese an sich aus der Sicht des Studierenden und seiner Interessen ebenso wie aus jenen der Wissenschaft durchaus sinnvoll sein mag, durch eine praktische Ausbildung besonders zu begünstigen, kann nicht im Sinne des § 5 Abs 3 AHStG sein. Dem steht insbesondere § 2 Abs 4 lit a StudFG entgegen, wonach ua WISSENSCHAFTLICHE Arbeiten als außergewöhnliche Studienbelastung anzuerkennen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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