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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §5 Abs3;Rechtssatz
Eine über das normale Ausmaß wesentlich hinausgehende Verlängerung der Studien (hier: durch ein freiwillig verlängertes klinisches Praktikum während des Studiums Psychologie), auch wenn diese an sich aus der Sicht des Studierenden und seiner Interessen ebenso wie aus jenen der Wissenschaft durchaus sinnvoll sein mag, durch eine praktische Ausbildung besonders zu begünstigen, kann nicht im Sinne des § 5 Abs 3 AHStG sein. Dem steht insbesondere § 2 Abs 4 lit a StudFG entgegen, wonach ua WISSENSCHAFTLICHE Arbeiten als außergewöhnliche Studienbelastung anzuerkennen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X02Im RIS seit
11.07.2001