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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschluß des VwGH auf Verweigerung der Bewilligung einer Verfahrenshilfe stellt keinen Bescheid einer Verwaltungsbehörde dar, und es fehlt daher eine wesentliche Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011089.X01Im RIS seit
25.01.2001