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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120081.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.10.2016