RS Vwgh 1993/2/17 91/12/0081

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ist der unerledigt gebliebene Antrag von dem von der belangten Behörde erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar, belastet seine Nichterledigung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991120081.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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