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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §25 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob durch die Ablehnung des vom Studierenden gewählten Themas der Diplomarbeit seitens einer Reihe von Universitätslehrern, wie sie der Studierende als weiteren Grund seiner Studienverzögerung konkret behauptet, sein Recht auf die Wahl des Themas seiner Diplomarbeit in einer Weise verletzt worden ist, das eine objektiv gerechtfertigte Verzögerung des Studiums begründen konnte. Insbesondere wird dabei zu berücksichtigen sein, ob das von ihm gewählte Thema objektiv überhaupt für eine Diplomarbeit geeignet war, aus welchen Gründen es nicht angenommen wurde, ob dem Studierenden von den angesprochenen Univesitätslehrern andere Themen zur Auswahl vorgeschlagen worden sind, die seinerseits abgelehnt wurden und ob der vom Studierenden behauptete Zeitaufwand zur Prüfung, ob das von ihm gewählte Thema durch einen Universitätslehrer betreut werde, tatsächlich aufgewendet wurde und dieser Zeitaufwand objektiv angemessen war.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Herabsetzung, EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X06Im RIS seit
11.07.2001