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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §11 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 1991 genügt die Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers, der den gesamten Verlauf der Vernehmung in die Muttersprache des Asylwerbers oder eine ihm ausreichend verständliche Sprache zu übersetzen hat. Dies bedeutet aber nicht, daß sich die Behörde eines Amtsdolmetschers bedienen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010777.X01Im RIS seit
20.11.2000