RS Vwgh 1993/2/17 89/14/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §119;
EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §18 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0188 E 8. November 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung kann derjenige als Sonderausgaben geltend machen, der aus dem Versicherungsvertrag heraus zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich lediglich aus § 18 Abs 2 Z 1 EStG 1972. Nur diese Sonderregelung eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auch solche (von ihm bezahlte) Versicherungsprämien (Beiträge) als Sonderausgaben geltend zu machen, deren Zahlung aus dem Versicherungsvertrag heraus andere, nämlich der vom Steuerpflichtigen nicht dauernd

getrennt lebende Ehegatte und Kinder iSd § 119 EStG 1972 verpflichtet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140249.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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