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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs1;Rechtssatz
Akzeptiert die Dienstbehörde grundsätzlich die vorliegende amtsärztliche Bestätigung der Krankmeldung als Rechtfertigungsgrund, nimmt sie aber die ärztlicherseits indizierte voraussichtliche Krankheitsdauer mit einem geringeren Zeitraum an, hat sie dem Bf die Vorlage weiterer ärztlicher Bestätigungen aufzutragen. Solange dies nicht erfolgt, ist der Bf zur Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen für den durch das amtsärztliche Gutachten ohnehin gedeckten Zeitraum von sich aus nicht verpflichtet. Ist auch keiner der anderen im zweiten Satz des § 51 Abs 2 BDG 1979 geregelten Tatbestände (Entziehung einer zumutbaren Krankenbehandlung oder Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung) verwirklicht, kann die Abwesenheit des Bf vom Dienst hinsichtlich dieses Zeitraumes ebenfalls nicht als ungerechtfertigt angesehen werden (hier hat die Dienstbehörde den Krankenstand eines Lehrers mit dem Ende des Schuljahres begrenzt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018