RS Vwgh 1993/2/17 92/14/0211

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
LiebhabereiV §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Eigentumswohnung handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, welches sich in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet und sie - auch im Hinblick auf die Kapitalanlagefunktion - typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht (Hinweis E 5.5.1992, 92/14/0006). Selbst wenn ein Abgabepflichtiger eine Eigentumswohnung in der Absicht erworben haben sollte, durch Vermietung derselben sein Einkommen aufzubessern, ändert dies nichts daran, daß sie dem durch § 1 Abs 2 Z 1 LiebhabereiV gezeichneten typischen Bild entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140211.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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