RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1113

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art94;
StPO 1975 §174;
StPO 1975 §175;
StPO 1975 §221 Abs1;

Rechtssatz

Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes, 07te Aufl, Wien 1992, Randzahl 608). Demgegenüber können Akte von Verwaltungsorganen, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richerlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehls - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gesteckten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechendes Organhandeln vor (Hinweis Walter-Mayer, aa0, Randzahl 609).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011113.X01

Im RIS seit

05.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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