Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §25 Abs1;Rechtssatz
Bei dem Recht gemäß § 5 Abs 2 lit f AHStG, als ordentlicher Hörer das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflichtfächer und Wahlfächer der Studienrichtung (des Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, handelt es sich um einen durchsetzbaren, öffentlich-rechtlichen Anspruch, doch besteht dieser nicht in bezug auf ein BESTIMMTES THEMA.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X03Im RIS seit
11.07.2001