RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0005

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §25 Abs1;
AHStG §5 Abs2 litf;
UOG 1975 §23 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei dem Recht gemäß § 5 Abs 2 lit f AHStG, als ordentlicher Hörer das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Pflichtfächer und Wahlfächer der Studienrichtung (des Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs 1 lit a UOG nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen, handelt es sich um einen durchsetzbaren, öffentlich-rechtlichen Anspruch, doch besteht dieser nicht in bezug auf ein BESTIMMTES THEMA.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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