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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1968 §27;Rechtssatz
Hatte die Asylbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das am 1.6.1992 in Kraft getretene AsylG 1991 (vgl § 27 AsylG 1991) NOCH NICHT anzuwenden, so gehört auch eine dem § 18 Abs 1 AsylG 1991 entsprechende Vorschrift nicht dem Rechtsbestand an. Es entspricht dem Gesetz, daß die Sicherheitsdirektion den Bescheid in deutscher Sprache ausfertigt; sie ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung beizugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010893.X01Im RIS seit
11.07.2001