RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0893

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §27;
AsylG 1991 §18 Abs1;
B-VG Art8;
VwRallg;

Rechtssatz

Hatte die Asylbehörde erster Instanz im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das am 1.6.1992 in Kraft getretene AsylG 1991 (vgl § 27 AsylG 1991) NOCH NICHT anzuwenden, so gehört auch eine dem § 18 Abs 1 AsylG 1991 entsprechende Vorschrift nicht dem Rechtsbestand an. Es entspricht dem Gesetz, daß die Sicherheitsdirektion den Bescheid in deutscher Sprache ausfertigt; sie ist nicht verpflichtet, eine Übersetzung beizugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010893.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten