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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Auch wenn eine spätere Antragstellung - abgesehen davon, daß sie auf Umstände gestützt werden kann, die erst nach der Einreise des Asylwerbers eingetreten sind - nicht zwangsläufig bedeutet, daß sich der Asylwerber nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befindet, so muß grundsätzlich doch davon ausgegangen werden, daß bei tatsächlichem Vorliegen eines derartigen Grundes ehebaldigst eine entsprechende Antragstellung erfolgt (Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0012). Geschieht dies nicht, so hat der Asylwerber die Gründe näher darzulegen, warum nicht eine frühere Antragstellung durch ihn erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010849.X01Im RIS seit
20.11.2000