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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ÄrzteG 1984;Rechtssatz
Aus dem Wesen der ärztlichen Berufstätigkeit, insbesondere aus den Vorschriften des ÄrzteG ergibt sich, daß der ärztliche Beruf auf dem vorklinischen und klinisch medizinisch-wissenschaftlichen Studium der gesamten Heilkunde beruht, dessen erfolgreiche Vollendung allein - abgesehen von gewissen Beschränkungen für in Ausbildung stehende Ärzte - dazu berechtigt, die Heilkunde umfassend auszuüben. Das medizinische Studium ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140016.X01Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012