RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0227

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §63 Abs3;
DVG 1984 §8;
LDG 1962 §42;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet des im Dienstrechtsverfahren herrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit reicht es nicht aus, wenn der Bf bloß das Vorliegen des Gegenteils des von ihm von der Dienstbehörde vorgehaltenen Sachverhaltes behauptet. Er ist vielmehr verpflichtet, seine gegenteiligen Behauptungen näher zu konkretisieren und für deren Zutreffen entsprechende Beweise anzubieten (hier hat der Bf lediglich die mündliche Vorabgenehmigung des beantragten Sonderurlaubes durch den Schulamtsleiter behauptet).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120227.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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