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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ungeachtet des im Dienstrechtsverfahren herrschenden Grundsatzes der Amtswegigkeit reicht es nicht aus, wenn der Bf bloß das Vorliegen des Gegenteils des von ihm von der Dienstbehörde vorgehaltenen Sachverhaltes behauptet. Er ist vielmehr verpflichtet, seine gegenteiligen Behauptungen näher zu konkretisieren und für deren Zutreffen entsprechende Beweise anzubieten (hier hat der Bf lediglich die mündliche Vorabgenehmigung des beantragten Sonderurlaubes durch den Schulamtsleiter behauptet).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120227.X01Im RIS seit
11.07.2001