RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0187

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1084/74 E 19. Dezember 1974 RS 2 (hier: Einzelperson auf 30,82 m2)

Stammrechtssatz

Als Wohnung im Sinne des § 20b Abs 1 Z 1 GG 1956 idF der 24. GG-Novelle ist eine Wohnung dann anzusehen, wenn die Wohnung auf Grund der sozialen und Familienverhältnisse des Beamten geeignet erscheint. Ein Hinweis darauf, daß diese Voraussetzung gegeben ist, wird im Regelfall darin bestehen, daß der Beamte mit seinen Angehörigen, denen er auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtungen eine Wohngelegenheit zu bieten hat, die Wohnung tatsächlich benützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120187.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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