TE Vfgh Beschluss 2004/4/15 B433/04

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Tierschutz

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der G GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, ..., gegen den Bescheid der Steirischen Landesregierung vom 16. Februar 2004, GZ FA10A-78 Ga 3/1-04, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Steirischen Nutztierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 24/1996 idF der Verordnung LGBl. Nr. 123/2002, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2004

Dokumentnummer

JFT_09959585_04B00433_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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