Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Spruch
Dem in der Beschwerdesache der G GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, ..., gegen den Bescheid der Steirischen Landesregierung vom 16. Februar 2004, GZ FA10A-78 Ga 3/1-04, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
Der bekämpfte Bescheid, mit welchem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach der Steirischen Nutztierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 24/1996 idF der Verordnung LGBl. Nr. 123/2002, abgewiesen wurde, ist keinem "Vollzug" zugänglich: die sich aus dem Fehlen der beantragten Ausnahmegenehmigung ergebende Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft würde auch im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Änderung erfahren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B433.2004Dokumentnummer
JFT_09959585_04B00433_00