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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Begnügt sich die Dienstbehörde nicht mit den als ungenügend empfundenen ärztlichen Bescheinigungen und wird das von ihr eingeholte Ergänzungsgutachten den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, hat sie in Ermangelung eigener ärztlicher Fachkompetenz ein Sachverständigengutachten (hier zweckmäßigerweise aus dem neurologisch-psychiatrischen Fach) einzuholen, das einer Schlüssigkeitsüberprüfung standhält. Vor allem aber hat die Dienstbehörde zu klären, zu welcher konkreten Dienstleistung der Beamte tatsächlich verpflichtet ist und aus welchen - krankheitsbedingten - Gründen er (nicht) in der Lage wäre, dieser Dienstverpflichtung nachzukommen.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X11Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018