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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/1054 E 17. Februar 1993Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 AsylG 1991 kann nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des insoweit allein in Betracht kommenden § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG angesehen werden, weil auch bei Einhaltung der in § 18 Abs 1 AsylG 1991 angeordneten Vorgangsweise die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (Hinweis B 17.2.1993, 92/01/1111, 1112), sodaß ein der Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Vorschrift weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit zu berühren vermag.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011053.X01Im RIS seit
20.11.2000