RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1053

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/1054 E 17. Februar 1993

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 AsylG 1991 kann nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des insoweit allein in Betracht kommenden § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG angesehen werden, weil auch bei Einhaltung der in § 18 Abs 1 AsylG 1991 angeordneten Vorgangsweise die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Bei dieser Bestimmung handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift (Hinweis B 17.2.1993, 92/01/1111, 1112), sodaß ein der Behörde unterlaufener Verstoß gegen diese Vorschrift weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit zu berühren vermag.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011053.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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