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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §20 Abs1;Rechtssatz
War das Ermittlungsverfahren erster Instanz nicht offenkundig mangelhaft und liegt keiner der im § 20 Abs 2 AsylG 1991 angeführten Fälle vor, ist auf ein darüber hinausgehendes Vorbringen in der Berufung nicht Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010355.X03Im RIS seit
11.07.2001