RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0355

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

War das Ermittlungsverfahren erster Instanz nicht offenkundig mangelhaft und liegt keiner der im § 20 Abs 2 AsylG 1991 angeführten Fälle vor, ist auf ein darüber hinausgehendes Vorbringen in der Berufung nicht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010355.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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