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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Gehen sowohl der Bescheidadressat als auch die an diesen gerichteten Leistungsgebote aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides (Berufungsentscheidung) eindeutig hervor, so entspricht dieser den Erfordernissen des § 288 BAO.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140248.X01Im RIS seit
20.11.2000