RS Vwgh 1993/2/17 92/01/1053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/01/1054 E 17. Februar 1993

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen der Einbringung eines Antrages bei der hiefür unzuständigen Behörde können durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beseitigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011053.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten