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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1109;Rechtssatz
Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BDG 1979 sind die sich aus der Beendigung des bescheidförmig begründeten Benutzungsrechtes einer Naturalwohnung ergebenden Folgen (insbesondere Zeitpunkt und Inhalt der Rückstellungspflicht der Wohnung bzw der Folgen, die sich aus einer verspäteten Rückstellung ergeben; allfällige Haftung für Beschädigung der Naturalwohnung) nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (vgl insbesondere §§ 1109 ff ABGB) zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Mangels jeglichen gesetzlichen Anhaltspunktes kommt den Dienstbehörden hiefür keine Zuständigkeit zu.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120180.X02Im RIS seit
11.07.2001