RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0180

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §1109;
AVG §1;
BDG 1979 §80 Abs2;
BDG 1979 §80 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BDG 1979 sind die sich aus der Beendigung des bescheidförmig begründeten Benutzungsrechtes einer Naturalwohnung ergebenden Folgen (insbesondere Zeitpunkt und Inhalt der Rückstellungspflicht der Wohnung bzw der Folgen, die sich aus einer verspäteten Rückstellung ergeben; allfällige Haftung für Beschädigung der Naturalwohnung) nach den hiefür maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (vgl insbesondere §§ 1109 ff ABGB) zu beurteilen und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Mangels jeglichen gesetzlichen Anhaltspunktes kommt den Dienstbehörden hiefür keine Zuständigkeit zu.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120180.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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