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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a Abs1;Rechtssatz
Es besteht im allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (Hinweis E 1.2.1989, 88/01/0330), wenn kein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache vorliegt.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010893.X02Im RIS seit
11.07.2001