RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0893

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39a Abs1;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art8;

Rechtssatz

Es besteht im allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (Hinweis E 1.2.1989, 88/01/0330), wenn kein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache vorliegt.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010893.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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