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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §25 Abs2;Rechtssatz
War am Tag des Inkrafttretens des AsylG 1991 das Verfahren (1.6.1992) (noch) beim BMI als belangte Behörde anhängig, weil die gem § 36 Abs 2 VwGG gesetzte Frist noch nicht abgelaufen war, sodaß die belangte Behörde den versäumten Bescheid noch hätte nachholen können, ist § 25 Abs 2 AsylG 1991 anzuwenden. Daran vermag der Umstand, daß nunmehr der VwGH anstelle der belangten Behörde die Berufungsentscheidung zu fällen hat, nichts zu ändern.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010355.X02Im RIS seit
11.07.2001