RS Vwgh 1993/2/17 88/14/0016

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;
EStG 1972 §23 Z1;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z34;
KrPflG 1961 §26 Abs1;
KrPflG 1961 §3;

Rechtssatz

Der Beruf eines Masseurs ist - ohne daß es darauf ankommt, ob der Masseurberuf berufsrechtlich ein Gewerbe iSd GewO ist oder seine Grundlage im Bundesgesetz BGBl 1961/102 (KrPflG) hat - dem eines Arztes nicht ähnlich. Ein abgabenrechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen einem Masseur und einem Heilmasseur besteht nicht (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0280).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988140016.X03

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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