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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Der Beruf eines Masseurs ist - ohne daß es darauf ankommt, ob der Masseurberuf berufsrechtlich ein Gewerbe iSd GewO ist oder seine Grundlage im Bundesgesetz BGBl 1961/102 (KrPflG) hat - dem eines Arztes nicht ähnlich. Ein abgabenrechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen einem Masseur und einem Heilmasseur besteht nicht (Hinweis E 3.5.1983, 82/14/0280).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988140016.X03Im RIS seit
22.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012