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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der als maßgebend für den Wirkungsbereich des Institutes bestimmte Begriff des "wissenschaftlichen Faches" ist für das gesamte Hochschulrecht wesentlich und nur objektiv zu erfassen. Dabei ist von einer objektiven Betrachtungsweise auszugehen (Hinweis: E 24.6.1992, 89/12/0031). Bei dem sehr wichtigen Abstellen auf das Selbstverständnis der berührten Fachwissenschaften ist jedenfalls das konkrete subjektive Selbstverständnis der jeweils im konkreten Verwaltungsverfahren involvierten Wissenschaftsvertreter "völlig außer Acht" zu lassen. Sie sind regelmäßig zumindest im weiten Sinn, wenngleich nicht im rechtstechnischen Sinn Partei und daher nicht in der Lage, ein objektives sachverständiges Urteil abzugeben. Auf was es ankommt, ist die objektivierte bzw objektivierbare Gesamtauffassung der betroffenen Fächer und ihrer Vertreter. Im wesentlichen wird es dabei um die Feststellung des unangefochtenen bisherigen Gebrauchs im Wissenschaftsbetrieb und in der Wissenschaftsverwaltungspraxis gehen. Es wäre daher Aufgabe der belBeh gewesen, den objektiven Bereich des Fachgebietes der Religionswissenschaft - allenfalls auch unter Beiziehung eines international anerkannten Wissenschaftlers auf diesem Fachgebiet - zu ermitteln und darüber ebenso Feststellungen zu treffen, wie über die in diesem Fachgebiet anzuwendenden wissenschaftlichen Methoden. Erst auf Grund solcher Feststellungen wären die Kriterien zu gewinnen, auf Grund derer die Überprüfung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen in Forschung und Lehre gemessen und beurteilt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120031.X02Im RIS seit
12.06.2001